Rechtsprechung
   LG Hagen, 11.02.2008 - 10 S 224/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,25315
LG Hagen, 11.02.2008 - 10 S 224/07 (https://dejure.org/2008,25315)
LG Hagen, Entscheidung vom 11.02.2008 - 10 S 224/07 (https://dejure.org/2008,25315)
LG Hagen, Entscheidung vom 11. Februar 2008 - 10 S 224/07 (https://dejure.org/2008,25315)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,25315) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlöschen eines Kautionsrückzahlungsanspruchs und eines Anspruchs auf Auszahlung des Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung nach Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Schönheitsreparaturen; Kumulierung bei Kombination einer wegen starren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.09.2007 - VIII ZR 143/06

    Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend klaren und verständlichen

    Auszug aus LG Hagen, 11.02.2008 - 10 S 224/07
    Teils wird eine solche Unwirksamkeit bejaht (Klimke/Lehmann-Richter Y 2005, 417, 423 f.; dies., WuM 2007, 684 ff.; Schmidt-Futterer/M, Mietrecht, 9. Auflage 2007, § 538 BGB Rn. 190), überwiegend verneint (LG J2, WuM 2007, 691 f.; LG C2, GE 2005, 673; LG O-Fürth, Y 2005, 622, 623; MüKo/Häublein, 5. Auflage 2008, § 535 BGB Rn. 131; Artz, NZM 2007, 265, 269 ff.; Sternel, NZM 2007, 545, 546; Bub/von der P, NZM 2007, 76, 78).

    Dies gilt auch für die Argumentation in der Entscheidung des BGH vom 26.09.2007 (WuM 2007, 684 ff.).

    Die Argumentation, wer ordnungsgemäß renoviert habe, stehe aufgrund der Renovierungspflicht schlechter als der Mieter, der dies nicht tue, 100% der Renovierungskosten zahlen müsse, diese aber dann auch abgewohnt habe (vgl. Klimke/Lehmann-Richter, WuM 2007, 684 ff. (Anmerkung)), ist vor diesem Hintergrund nicht einschlägig.

    Dagegen lässt sich auch nicht argumentieren, eine starre Abgeltungspflicht könne auch anders geregelt werden (so wohl Klimke/Lehmann-Richter, WuM 2007, 684 ff.), weil dies zum einen im konkreten Vertrag eben nicht geschehen ist und zum anderen durch eine solche andere Regelung die Abkoppelung von der Renovierungspflicht nur noch deutlicher würde.

    Dem wird entgegengehalten, dass außer der Renovierungsklausel und gesetzlichen Pflicht des Vermieters, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, noch die Gestaltung in Betracht kommt, dass beide keine Schönheitsreparaturen vornehmen müssen (Klimke/Lehmann-Richter, WuM 2007, 684 ff.).

    Auch der für die mangelnde Selbständigkeit vorgebrachte Verweis auf den Summierungseffekt von laufender und Endrenovierung, der dem von Renovierungs- und Abgeltungsklausel entsprechen soll (Klimke/Lehmann-Richter, WuM 2007, 684 ff.), überzeugt nicht, da sich dort die benachteiligende Wirkung beider Klauseln ausschließlich aus der Summierung ergibt.

  • BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus LG Hagen, 11.02.2008 - 10 S 224/07
    Die Klausel über die Abgeltung der Schönheitsreparaturen (§ 9 Nr. 5 S. 10 des Mietvertrages) ist zwar unwirksam, weil dort starr auf die Fristen verwiesen wird und somit eine vom Abnutzungsgrad unabhängige Berechnungsgrundlage vorgegeben ist, was den Mieter unangemessen benachteiligt i.S.d. § 307 I 1, II Nr. 1 BGB (vgl. BGH, NZM 2006, 924, 925 f.).

    Eine Wirksamkeit der Renovierungsklausel trotz Unwirksamkeit der Abgeltungsklausel ergibt sich noch nicht unmittelbar aus der Entscheidung des BGH vom 18.10.2006 zur Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit starren Fristen (NZM 2006, 924, 925), wie die Beklagte meint.

    Dort führt der BGH zwar aus, die Unwirksamkeit der Abgeltungsklausel sei nicht schon aus der Unwirksamkeit der Renovierungsklausel herzuleiten, da diese eine flexible Frist aufweise und auch nicht wegen Zusammenspiels mit der dort vorhandenen Endrenovierungsklausel auf Grundlage starrer Fristen unwirksam sei (BGH, NZM 2006, 924, 925).

    Ferner handelt es sich bei einer Abgeltungsklausel um eine - zeitlich vorverlagerte - Ergänzung der vertraglichen Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan (vgl. BGH, NZM 2006, 924, 925), was für einen Zusammenhang der Klauseln spricht.

  • LG Itzehoe, 03.01.2007 - 9 S 27/05

    Miete: Wirksamkeit einer weichen Abgeltungsklausel

    Auszug aus LG Hagen, 11.02.2008 - 10 S 224/07
    Teils wird eine solche Unwirksamkeit bejaht (Klimke/Lehmann-Richter Y 2005, 417, 423 f.; dies., WuM 2007, 684 ff.; Schmidt-Futterer/M, Mietrecht, 9. Auflage 2007, § 538 BGB Rn. 190), überwiegend verneint (LG J2, WuM 2007, 691 f.; LG C2, GE 2005, 673; LG O-Fürth, Y 2005, 622, 623; MüKo/Häublein, 5. Auflage 2008, § 535 BGB Rn. 131; Artz, NZM 2007, 265, 269 ff.; Sternel, NZM 2007, 545, 546; Bub/von der P, NZM 2007, 76, 78).

    Das LG J2 (WuM 2007, 691 f.) verneint dagegen die Unwirksamkeit auch der Renovierungsklausel mit der Begründung, die Renovierungsklausel stelle eine eigenständige Regelung dar, welche durch die Unwirksamkeit der Abgeltungsklausel keinen anderen Regelungsgehalt erhalte (a.a.O.; so auch MüKo/Häublein, 5. Auflage 2008, § 535 BGB Rn. 131) und die unangemessene Benachteiligung des Mieters durch die Abgeltungsklausel auch nicht verstärke.

    Die Verweisung auf die Fristenregelung der Renovierungsklausel ändert nichts an der Selbständigkeit, sondere die Fristenregelung hätte auch im Rahmen der Abgeltungsklausel schlicht nochmals aufgeführt werden können (LG J2, WuM 2007, 691 f.).

  • BGH, 25.06.2003 - VIII ZR 335/02

    Formularmäßige Vereinbarung einer Renovierungspflicht des Mieters

    Auszug aus LG Hagen, 11.02.2008 - 10 S 224/07
    Die Kumulierung zweier für sich betrachtet nicht unangemessen benachteiligender Klauseln kann zwar zur insgesamt unangemessenen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit beider Klauseln führen (vgl. BGH, NZM 2003, 755 f.), wenn und weil die Benachteiligung durch Nichtigkeit jeder einzelner oder beider der Klauseln beseitigt werden kann, es aber nicht Aufgabe des Gerichts ist, dem Verwender Formulierungshilfe zu leisten (Klimke/Lehmann-Richter Y 2005, 417, 423 m.w.N.).

    Dies kann wegen des Transparenzgebots auch dann der Fall sein, wenn eine der beiden Klauseln unwirksam ist, da der Verbraucher dies nicht ohne weiteres erkennen kann und sich außerdem der Verwender nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Klauseln soll berufen können; das gilt auch bei äußerlich getrennten Klauseln, die in engem sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. BGH, NZM 2003, 755, 756).

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus LG Hagen, 11.02.2008 - 10 S 224/07
    Die diesbezügliche Klausel (§ 9 Nr. 5 S. 1-5 des Mietvertrages) ist als solche unbedenklich, weil der Fristenplan in § 9 Nr. 5 S. 4 des Mietvertrages nicht starr ist, sondern auf den Grad der Abnutzung abstellt und die Fristen nur "im Allgemeinen" gelten (vgl. BGH, NJW 2004, 2586, 2587).
  • BGH, 14.05.2003 - VIII ZR 308/02

    Begriff der unangemessenen Benachteiligung einer Vertragspartei

    Auszug aus LG Hagen, 11.02.2008 - 10 S 224/07
    Auch sonst formuliert der BGH zum Summierungseffekt, dass er eintritt, wenn Klauseln wegen ihrer inneren Zusammengehörigkeit nicht teilbar sind, anders als inhaltlich selbstständige, nur in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang stehende Regelungen (vgl. BGH, NZM 2003, 594, 595).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht